10-Stufenmodell nach CO2KostAufG – wer trägt wie viel der CO₂-Kosten aus der Heizkostenabrechnung?
| Stufe | kg CO₂/(m²·a) | Mieter | Vermieter |
|---|
Versorgt sich der Mieter selbst (Gastherme, eigener Liefervertrag), rechnet er die Aufteilung selbst und hat einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter – in Textform, binnen 12 Monaten ab Rechnungsstellung (§ 6 Abs. 2). Bei Gasherd-Mitnutzung werden pauschal 5 % abgezogen.
Der Vermieter muss Mieteranteil, Einstufung und Berechnungsweg in der Heizkostenabrechnung ausweisen (§ 7 Abs. 3). Fehlt das, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4).
Strom und nachhaltige Biomasse fallen nicht unter die CO₂-Bepreisung des BEHG – bei Wärmepumpen-, Pellet- und Scheitholzheizungen gibt es keine CO₂-Kosten und damit nichts aufzuteilen. Ein Argument mehr für den Heizungstausch.
Auch Fernwärme ist erfasst: Der Versorger weist den Emissionsfaktor des Wärmenetzes und die CO₂-Kosten auf der Rechnung aus. Bei Erzeugung in EU-ETS-Anlagen gilt der EU-Zertifikatepreis des Vorjahres – trage dann am besten die Rechnungswerte direkt ein.
2026 gilt der Preiskorridor 55–65 €/t (abgerechnet wird mit dem Mittelwert 60 €/t); die Auktionen laufen am 65-€-Deckel. Ab 2027 wird marktbasiert versteigert, der EU-Emissionshandel ETS2 startet 2028 – Analysten erwarten mittelfristig 80–150 €/t.
Mit der GModG-Novelle (Juli 2026) gilt ab 2028 für Gasheizungen mit Pflicht-Biobrennstoffanteil ein Sonderpfad: CO₂-Kosten und Gas-Netzentgelte werden dann 50 : 50 geteilt (§§ 5a–5c, mit Härtefallausnahme für Kleinvermieter).
Berechnung nach CO2KostAufG (Stand: Novelle durch das GModG, Juli 2026) mit den heizwertbezogenen Standard-Emissionsfaktoren der EBeV 2030 und den maßgeblichen CO₂-Preisen nach § 4. Maßgeblich sind die auf der Brennstoff-/Wärmerechnung ausgewiesenen Werte. Keine Rechtsberatung.
Seit dem 1. Januar 2023 werden die CO₂-Kosten aus der CO₂-Bepreisung von Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Fernwärme zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt – geregelt im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Der Maßstab ist fair: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes (gemessen in kg CO₂ je m² Wohnfläche und Jahr), desto mehr zahlt der Vermieter – denn er entscheidet über Dämmung und Heizung. Der Rechner ermittelt Einstufung und Euro-Anteile in Sekunden.
| Jahr | Maßgeblicher CO₂-Preis | Bemerkung |
|---|---|---|
| 2023 | 30 €/t | Festpreis |
| 2024 | 45 €/t | Festpreis |
| 2025 | 55 €/t | Festpreis |
| 2026 | 60 €/t | Mittelwert des Versteigerungskorridors 55–65 €/t |
| 2027 | ~65 €/t | Durchschnitt der Versteigerungen Jul–Nov 2026 (UBA-Veröffentlichung) |
| ab 2028 | Marktpreis | Start des EU-Emissionshandels ETS2 |
2.000 Liter Heizöl × 2,68 kg CO₂/l = 5.320 kg CO₂. Bei 120 m² Wohnfläche sind das 44,3 kg CO₂/m² – Stufe 8 des Modells, also 70 % Vermieter, 30 % Mieter. Bei 60 €/t und 19 % MwSt. ergeben sich rund 380 € CO₂-Kosten, von denen der Vermieter etwa 266 € trägt. Nach einer Sanierung auf Stufe 2 wären es nur noch 10 % – die CO₂-Kostenaufteilung ist damit ein direkter finanzieller Sanierungsanreiz für Vermieter.
Der CO₂-Ausstoß des Gebäudes wird durch die Gesamtwohnfläche geteilt. Unter 12 kg CO₂/m² zahlt der Mieter alles (sehr effizientes Gebäude), ab 52 kg CO₂/m² trägt der Vermieter 95 %. Dazwischen steigt der Vermieteranteil in 5-kg-Schritten um je 10 Prozentpunkte. Die kompletten Grenzen zeigt die Tabelle im Rechner – deine Einstufung wird markiert.
Seit 2023 müssen Brennstoff- und Wärmelieferanten auf jeder Rechnung ausweisen: die CO₂-Emissionen in kg, die CO₂-Kosten in Euro, den Emissionsfaktor und den Energiegehalt in kWh (§ 3 CO2KostAufG). Trage diese Werte direkt in den Rechner ein – oder lass ihn mit den amtlichen Standardfaktoren rechnen (Erdgas 0,201 kg/kWh Heizwert, Heizöl 2,68 kg/Liter, Flüssiggas 0,236 kg/kWh).
Dann rechnet der Mieter selbst ab: Er ermittelt die Einstufung seiner Wohnung und fordert den Vermieteranteil zurück – in Textform, spätestens 12 Monate nach der Brennstoffrechnung (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Der Vermieter verrechnet den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung. Wird das Gas auch zum Kochen genutzt, werden pauschal 5 % abgezogen.
Ja: Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben – etwa Denkmalschutz, Milieuschutzsatzung oder ein Fernwärme-Anschlusszwang – eine energetische Sanierung oder eine bessere Wärmeversorgung verhindern, halbiert sich der Vermieteranteil. Verhindern sie beides, entfällt die Beteiligung ganz (§ 9 CO2KostAufG). Der Vermieter muss die Voraussetzungen nachweisen.
Ja, aber pauschal 50 : 50 (§ 8 CO2KostAufG) – abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters über 50 % hinaus sind unwirksam. Das im Gesetz angekündigte eigene Stufenmodell für Nichtwohngebäude ist bis heute (Stand 08/2026) nicht eingeführt.
Weist die Heizkostenabrechnung die CO₂-Kostenaufteilung nicht aus, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil pauschal um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die Aufteilung gilt automatisch für alle Mietverhältnisse – auch für Altverträge.