„Balkonkraftwerk nicht angemeldet – das kann teuer werden“ ist einer der meistgesehenen Videotitel des Jahres, und die Sorge dahinter ist älter als die Rechtslage: Bis 2024 waren zwei Anmeldungen nötig, mit Formularen des Netzbetreibers, Datenblättern und teils der Unterschrift einer Elektrofachkraft. Seit dem Solarpaket I ist davon eine einzige Online-Registrierung übrig geblieben. Dieser Beitrag zeigt, wie sie abläuft, was hineingehört und welche Änderungen später nachzutragen sind – und räumt mit dem auf, was nicht mehr gilt.
1 · Was sich mit dem Solarpaket I geändert hat
| Punkt | Bis 15.05.2024 | Seit 16.05.2024 (Solarpaket I) |
|---|---|---|
| Anmeldung beim Netzbetreiber | Pflicht, meist per Formular mit Datenblättern | entfallen – das Register informiert den Netzbetreiber automatisch |
| Marktstammdatenregister | Pflicht, vollständiger Datensatz, Frist ein Monat | Pflicht, vereinfachter Datensatz, Frist ein Monat |
| Wechselrichterleistung | 600 VA | 800 VA |
| Modulleistung | keine gesetzliche Grenze, Netzbetreiber setzten oft 600–800 Wp an | 2.000 Wp |
| Zähler | Zweirichtungszähler vor Inbetriebnahme verlangt | Betrieb sofort erlaubt; rückwärtslaufender Ferraris-Zähler bis zum kostenlosen Tausch geduldet |
| Elektrofachkraft | je nach Netzbetreiber gefordert | bis 800 VA nicht nötig (bestätigt durch VDE-AR-N 4105:2026-03) |
| Stecker | Grauzone; viele Netzbetreiber verlangten Wieland | Schuko bis 960 Wp normkonform (DIN VDE V 0126-95, 12/2025) |
Wichtig für Bestandsanlagen: Wer vor 2024 mit 600 VA registriert hat, darf den Wechselrichter auf 800 VA umstellen – muss den Eintrag im Register aber entsprechend ändern (Abschnitt 4). Was sich nicht geändert hat: Die Frist von einem Monat und die Pflicht, jede Änderung nachzutragen.
2 · Die Registrierung Schritt für Schritt
Benötigt werden das Typenschild oder Datenblatt von Modulen und Wechselrichter, das Datum der ersten Einspeisung und rund zehn Minuten:
- Benutzerkonto anlegen. Auf marktstammdatenregister.de mit E-Mail-Adresse registrieren und den Bestätigungslink öffnen. Das Konto gehört zur Person, nicht zur Anlage – ein Konto genügt für alle künftigen Einheiten.
- Anlagenbetreiber registrieren. Sich selbst als Betreiber (natürliche Person) mit Name und Anschrift anlegen. Betreiber ist, wer die Anlage betreibt – bei Mietern also der Mieter, nicht der Vermieter.
- Einheit anlegen. „Stromerzeugungseinheit“ → „Solar“ wählen und den vereinfachten Weg für Steckersolargeräte nehmen. Abgefragt werden Standort (Adresse, ggf. Lage am Gebäude), Inbetriebnahmedatum, Modulleistung in Wp (Summe aller Module, z. B. 2 × 440 = 880 Wp) und die Wechselrichterleistung in VA (800). Für die Netzbetreiber-Zuordnung reicht die Adresse; der Zählpunkt muss nicht bekannt sein.
- Speicher eintragen (falls vorhanden). Als eigene Einheit „Stromspeicher“ mit nutzbarer Kapazität (kWh) und Leistung (kW) anlegen und der Solareinheit zuordnen – Details in Abschnitt 4.
- Bestätigung sichern. Nach dem Absenden erscheint die Registrierungsbestätigung mit der MaStR-Nummer der Einheit (SEE-Nummer). Als PDF speichern – sie ist der Nachweis gegenüber Vermieter, Verwaltung, Versicherung und Messstellenbetreiber.
Die genaue Bezeichnung der Menüpunkte ändert sich mit Updates des Registers; der Ablauf Konto → Betreiber → Einheit (→ Speicher) bleibt. Wer die Anlage vor der Registrierung schon betreibt, trägt das tatsächliche Inbetriebnahmedatum ein – die Frist läuft ab diesem Tag.
3 · Welche Daten ins Register gehören
| Angabe | Wo sie steht | Beispiel |
|---|---|---|
| Modulleistung (Bruttoleistung) | Datenblatt der Module, Summe aller Module in Wp | 2 × 440 Wp = 880 Wp; 4 × 500 Wp = 2.000 Wp |
| Wechselrichterleistung | Typenschild des Mikrowechselrichters, in VA (Scheinleistung) | 800 VA – auch wenn das Gerät auf 800 W „gedrosselt“ ist |
| Inbetriebnahmedatum | erster Tag mit Einspeisung | Tag des Einsteckens, nicht des Kaufs |
| Standort | Adresse der Wohnung; das Register fragt nach der Lage (Balkon, Fassade, Dach, Garten) | Musterstraße 1, Balkon |
| Steckersolar-Kennzeichnung | im vereinfachten Weg automatisch gesetzt | „Steckersolargerät: ja“ |
| Speicher | Datenblatt: nutzbare Kapazität, Lade-/Entladeleistung | 2,0 kWh, 0,8 kW |
| Einspeiseart | Teileinspeisung (Überschuss) – auch ohne Vergütung | „Teileinspeisung“ |
Nicht abgefragt werden im vereinfachten Weg Datenblätter, Konformitätserklärungen oder ein Zählerstand. Wer sich bei der Modulleistung vertut, korrigiert den Eintrag nachträglich – das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern Alltag im Register.
Passendes Werkzeug Balkonkraftwerk-Rechner Vor der Anmeldung die richtige Größe finden: Wie viel bringen 880 oder 2.000 Wp am eigenen Balkon, was kappt der 800-VA-Wechselrichter, lohnt der Speicher – mit Ausdruck für Vermieter und Verwaltung.4 · Speicher, Nachrüstung, Änderungen
Speicher. Ein Batteriespeicher ist im Register eine eigene Einheit („Stromspeicher“) mit nutzbarer Kapazität und Leistung, die der Solareinheit zugeordnet wird. Das gilt für Speicher, die mit dem Set gekauft werden, ebenso wie für die Nachrüstung ein Jahr später – die Monatsfrist läuft ab Inbetriebnahme des Speichers. Die Netzanschlussregel VDE-AR-N 4105:2026-03 nimmt AC-gekoppelte Speicher bis 800 VA in das vereinfachte Verfahren auf; die Rückspeisung aus dem Speicher ins Hausnetz bleibt damit auf 800 W begrenzt. Ob sich der Speicher überhaupt lohnt, steht im Beitrag Speicher: wann sich die Batterie rechnet.
Änderungen werden im Benutzerkonto an der bestehenden Einheit vorgenommen – nicht als Neuregistrierung – und müssen innerhalb eines Monats erfolgen:
| Fall | Was zu tun ist |
|---|---|
| Umstellung des Wechselrichters von 600 auf 800 VA | Wechselrichterleistung auf 800 VA ändern; Einstellung am Gerät dokumentieren (Screenshot der App) |
| Zusätzliche Module (z. B. von 880 auf 1.760 Wp) | Modulleistung erhöhen; ab 960 Wp Energiesteckvorrichtung statt Schuko (2.000 Wp an 800 W) |
| Speicher nachgerüstet | neue Einheit „Stromspeicher“ anlegen und zuordnen |
| Umzug | Einheit am alten Standort stilllegen, am neuen neu registrieren – die Anlage zieht nicht mit ihrem Eintrag um |
| Verkauf oder Abbau | Einheit stilllegen (Datum der endgültigen Außerbetriebnahme) |
| Betreiberwechsel (z. B. Übernahme durch Nachmieter) | Betreiberwechsel im Register, nicht Neuanlage |
5 · Zähler, Netzbetreiber, Einspeisevergütung
Zähler. Ein alter Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre darf seit dem Solarpaket I übergangsweise rückwärts laufen, bis der Messstellenbetreiber ihn gegen einen Zweirichtungszähler oder ein Smart Meter tauscht – kostenlos und ohne Antrag; der Tausch wird durch die Registrierung angestoßen. Eine feste gesetzliche Frist für den Tausch gibt es nicht; die oft genannten „vier Monate“ stehen nicht im Gesetz. Ein bewusst nicht registrierter Rücklauf ist dagegen kein Graubereich, sondern Betrug zulasten des Netzbetreibers.
Netzbetreiber. Er erfährt vom Register und meldet sich in der Regel gar nicht – oder nur mit einer Bestätigung. Forderungen nach Formularen, Fachkraft-Unterschrift oder Wieland-Dose unter 960 Wp haben keine Grundlage mehr; wer sie erhält, verweist auf Solarpaket I, VDE-AR-N 4105:2026-03 und DIN VDE V 0126-95 (Details).
Einspeisevergütung. Sie gibt es grundsätzlich auch für Steckersolar (7,70 ct/kWh für Teileinspeisung, Stand 01.08.2026), sie setzt aber einen Zweirichtungszähler und eine Abrechnung mit dem Netzbetreiber voraus. Von 800 kWh Jahresertrag bleiben im 3.000-kWh-Haushalt rund 280 kWh Überschuss – etwa 22 Euro im Jahr. Die meisten Betreiber wählen deshalb die „unentgeltliche Abnahme“ und sparen sich die Bürokratie; im Register ist dazu nichts weiter anzugeben.
6 · Was ohne Anmeldung passiert
Die fehlende oder verspätete Registrierung ist nach der Marktstammdatenregisterverordnung eine Ordnungswidrigkeit, für die die Bundesnetzagentur Bußgelder verhängen kann. In der Praxis steht am Anfang eine Aufforderung zur Nachregistrierung – Bußgelder gegen private Balkonkraftwerk-Betreiber sind die Ausnahme. Gravierender sind drei Nebenfolgen: Der rückwärtslaufende Zähler ist nur bei registrierter Anlage geduldet; Versicherer können im Schadensfall die Deckung verweigern, wenn die Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben wurde; und gegenüber Vermieter oder Eigentümergemeinschaft fehlt der Nachweis, den beide seit dem 17.10.2024 verlangen dürfen (§ 554 BGB und § 20 WEG). Nachregistrieren ist jederzeit möglich – mit dem tatsächlichen Inbetriebnahmedatum.
7 · Häufige Fragen
Muss ich mein Balkonkraftwerk 2026 noch anmelden?
Ja, aber nur noch an einer Stelle: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, kostenlos, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Die frühere Anmeldung beim Netzbetreiber ist seit dem Solarpaket I (16.05.2024) entfallen – er wird über das Register automatisch informiert. Bis 800 VA Wechselrichterleistung ist keine Elektrofachkraft nötig.
Muss der Speicher separat angemeldet werden?
Ja. Ein Batteriespeicher wird als eigene Einheit „Stromspeicher“ mit Kapazität und Leistung eingetragen und der Solareinheit zugeordnet – auch bei Nachrüstung, innerhalb eines Monats. VDE-AR-N 4105:2026-03 führt AC-gekoppelte Speicher bis 800 VA im vereinfachten Verfahren.
Was passiert, wenn ich das Balkonkraftwerk nicht anmelde?
Die fehlende Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit, für die die Bundesnetzagentur Bußgelder verhängen kann; in der Praxis erfolgt meist zunächst eine Aufforderung zur Nachregistrierung. Gravierender sind die Nebenfolgen: kein geduldeter Zählerrücklauf, Risiko beim Versicherungsschutz, fehlender Nachweis gegenüber Vermieter und Verwaltung.
Wie ändere ich den Eintrag bei der Umstellung von 600 auf 800 Watt?
Im Benutzerkonto die Einheit öffnen, die Wechselrichterleistung auf 800 VA korrigieren und speichern – innerhalb eines Monats. Dasselbe gilt für zusätzliche Module, einen nachgerüsteten Speicher, einen Umzug oder die Stilllegung. Was die Umstellung bringt, zeigt der Balkonkraftwerk-Rechner.
Stand: 29.08.2026. Rechtslage nach Solarpaket I (EEG/EnWG, in Kraft 16.05.2024), Marktstammdatenregisterverordnung, VDE-AR-N 4105:2026-03 und DIN VDE V 0126-95; Darstellung der Registerschritte nach dem Stand der Web-Oberfläche 2026 – Menübezeichnungen können sich ändern. EEG-Vergütungssatz nach Bundesnetzagentur (01.08.2026). Keine Rechtsberatung. Weiterlesen: Darf der Vermieter das verbieten? · Schuko oder Wieland? · Speicher: wann sich die Batterie rechnet