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Balkonkraftwerk

Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk verbieten? § 554 BGB und § 20 WEG erklärt

Das Wichtigste in Kürze

Die meistdiskutierten Balkonkraftwerk-Fragen des Jahres sind keine technischen: „Verbot seitens Vermieter", „Abmahnung wegen BKW", „Hausverwaltung verlangt Nachweis, den kein Elektriker erfüllen kann". Die Rechtslage hat sich dazu im Oktober 2024 grundlegend gedreht – aus der Bitte um Erlaubnis wurde ein Anspruch. Dieser Beitrag ordnet ein, was seither gilt, wo die Grenzen liegen und wie ein Antrag aussieht, der durchgeht. Er ersetzt keine Rechtsberatung; die technischen Punkte (Befestigung, Stecker, Anmeldung) sind aus Sicht der Elektrofachkraft eingeordnet.

1 · Was sich am 17.10.2024 geändert hat

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs" wurden Steckersolargeräte in die Listen der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen – neben Barrierefreiheit, Ladeinfrastruktur für E-Autos, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss. Für beide Wohnformen heißt das:

Mietwohnung (§ 554 BGB)Eigentumswohnung (§ 20 Abs. 2 WEG)
Wer hat den Anspruch?Der Mieter gegenüber dem VermieterJeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft
Worauf?Erlaubnis der baulichen Veränderung, die dem Betrieb eines Steckersolargeräts dientGestattenden Beschluss über eine angemessene bauliche Veränderung
AusnahmeUnzumutbarkeit für den Vermieter auch unter Würdigung der MieterinteressenGrundlegende Umgestaltung der Anlage oder unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer
Wer entscheidet das „Wie"?Der Vermieter darf Bedingungen zur Ausführung stellenDie Gemeinschaft per Beschluss (Ort, Art, Optik)
Wer zahlt?Der Mieter; Rückbau beim Auszug, ggf. SicherheitsleistungDer Eigentümer, der die Anlage will (§ 21 Abs. 1 WEG)
Bei VerweigerungKlage auf Erteilung der ErlaubnisBeschlussersetzungsklage (§ 44 WEG)

Wichtig: Das Gesetz nennt das Steckersolargerät, also die Anlage im vereinfachten Verfahren (800 VA Wechselrichter, bis 2.000 Wp Module). Für größere Anlagen, feste Verdrahtung oder Dachmontage gilt die Privilegierung nicht.

2 · Mieter: der Anspruch nach § 554 BGB

Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter die bauliche Veränderung erlaubt. Zwei Folgen daraus: Erstens muss der Vermieter begründen, warum er ablehnt – die Darlegungslast liegt bei ihm. Zweitens ist der Maßstab nicht „gefällt mir nicht", sondern Unzumutbarkeit. Anerkannte Gründe sind ein rechtsverbindlicher Denkmalschutz, eine nachgewiesene Gefahr für die Bausubstanz (etwa ein Geländer, das nachweislich keine Zusatzlast trägt) oder eine konkrete, nicht anders abwendbare Gefährdung Dritter. Nicht anerkannt: die Optik der Fassade als solche, Sorge vor Nachahmern, allgemeine Haftungsbedenken oder die Behauptung, die Elektroinstallation sei „nicht dafür gemacht" – dafür gibt es seit 2025 die Produktnorm.

Was der Vermieter darf: Bedingungen an die Ausführung knüpfen und eine Sicherheitsleistung für den Rückbau verlangen. Beides muss angemessen sein. Eine Kaution in Höhe der Demontagekosten (bei Klemmhalterungen: eine Handwerkerstunde) ist angemessen; ein Betrag in Höhe des Anlagenwerts ist es nicht.

3 · Eigentümer: der Anspruch nach § 20 WEG

In der Eigentümergemeinschaft entscheidet die Versammlung über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum – und ein Balkongeländer ist fast immer Gemeinschaftseigentum. Seit dem 17.10.2024 kann jeder Eigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG einen gestattenden Beschluss verlangen. Die Gemeinschaft darf über das Wie befinden: einheitliche Optik (z. B. schwarze Rahmen, senkrecht innen am Geländer), Montageort, Halterungstyp, Versicherungsnachweis. Ein „Ob" gibt es nur noch in zwei Fällen: wenn die Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen würde – beides bei zwei Modulen am eigenen Balkon kaum vorstellbar.

Praktisch bedeutet das: Den Tagesordnungspunkt für die nächste Versammlung beantragen, dabei gleich einen konkreten Beschlussvorschlag mitliefern (Ort, Größe, Befestigung, Kostentragung, Rückbau) und die Verwaltung um Aufnahme bitten. Verweigert die Versammlung den Beschluss, kann er nach § 44 WEG gerichtlich ersetzt werden – die Gerichte tun das inzwischen regelmäßig.

4 · Zulässige und unzulässige Bedingungen

ForderungZulässig?Einordnung
Fachgerechte, windlastsichere Befestigung; Herstellerangabe zur Windlast; SicherungsseiljaKern der Standsicherheitspflicht – mit dem Windlastrechner und der Herstellerangabe belegbar; Hintergrund im Beitrag Windlast und Befestigung
Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung, die die Anlage umfasstjaÜblich und günstig; die meisten Tarife schließen Steckersolar ein
Registrierung im Marktstammdatenregister vorlegenjaIst ohnehin Pflicht (1 Monat nach Inbetriebnahme)
Senkrechte Montage, innen am Geländer, bestimmte RahmenfarbejaAusführungsvorgabe zur Optik; kostet Ertrag (Süd 90° ≈ −30 %), verhindert die Anlage aber nicht
Rückbau beim Auszug, angemessene SicherheitsleistungjaAusdrücklich im Gesetz; Höhe muss zum Rückbauaufwand passen
Anschluss nur über Wieland-/Energiesteckvorrichtungnein (bis 960 Wp)DIN VDE V 0126-95 erlaubt Schuko bis 960 Wp; AG Hamburg-Wandsbek hat Schuko ausdrücklich gebilligt
Installation oder Abnahme durch Elektrofachkraftnein (bis 800 VA)VDE-AR-N 4105:2026-03 sieht das vereinfachte Verfahren ohne Fachkraft vor; für eine neue Außensteckdose ist die Fachkraft dagegen selbstverständlich
Pauschales Statikgutachten (1.000 € und mehr)neinUnverhältnismäßig, solange kein konkreter Anlass besteht; ein Nachweis nach Herstellerangabe/Windlastrechnung ist zumutbar, im Zweifel ein Online-Nachweis für 100–200 €
Generelles Verbot „aus Gründen des Erscheinungsbilds"neinOptik rechtfertigt Ausführungsvorgaben, keine Ablehnung
Verbot eines SpeichersumstrittenDer Speicher ist nicht ausdrücklich privilegiert; steht er innen und wird nur gesteckt, ist er keine bauliche Veränderung. Ein außen montierter Speicher kann Bedingungen auslösen (Brandschutz, Gewicht)
Passendes Werkzeug Balkonkraftwerk-Rechner Was die vorgeschriebene senkrechte Montage kostet, ob sich die Anlage am eigenen Balkon trotzdem rechnet – Ertrag, Eigenverbrauch und Amortisation mit Ausdruck für den Antrag.

5 · Die Rechtsprechung 2025/2026

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.2025, Az. 714 C 160/25. Der Vermieter hatte die Zustimmung verweigert und hilfsweise umfangreiche Auflagen verlangt – unter anderem Anschluss nur durch einen Elektriker und Sicherheitsnachweise. Das Gericht verurteilte ihn zur Zustimmung: Der Anspruch aus § 554 BGB besteht, der Anschluss über eine normale Schuko-Steckdose ist zulässig, pauschale Haftungsbedenken begründen keine Unzumutbarkeit, und Auflagen müssen sich auf das beschränken, was zur Sicherheit erforderlich ist.

Die Linie davor. Bereits vor der Gesetzesänderung hatten Gerichte (u. a. AG Stuttgart 2021, LG Stuttgart 2022 zur WEG) den Anspruch auf ein Balkonkraftwerk bejaht, wenn es fachgerecht montiert, versichert und optisch unauffällig ist – die Novelle 2024 hat diese Rechtsprechung ins Gesetz geschrieben. Seither drehen sich die Verfahren fast nur noch um die Ausführungsbedingungen: Wie senkrecht, wie befestigt, welcher Nachweis. Wer diese Punkte im Antrag vorwegnimmt, hat selten ein Verfahren.

6 · So stellt man den Antrag

Ein guter Antrag beantwortet die Fragen, die der Vermieter oder die Verwaltung sonst stellen würde – und zitiert die Rechtsgrundlage, ohne zu drohen. Bausteine:

Betreff: Erlaubnis für ein Steckersolargerät (§ 554 BGB) – Balkon der Wohnung [Adresse, Stockwerk]

Ich beabsichtige, am Balkon meiner Wohnung ein Steckersolargerät zu betreiben, und bitte um Ihre Erlaubnis nach § 554 Abs. 1 BGB. Vorgesehen sind [zwei] Module mit zusammen [880] Wp und ein Wechselrichter mit 800 VA – eine Anlage im vereinfachten Verfahren nach dem Solarpaket I.

Ausführung: Montage senkrecht [innen/außen] am Geländer mit einer für Windlasten bis [Wert aus Herstellerangabe] zugelassenen Halterung von [Hersteller/Typ]; zusätzliches Sicherungsseil; keine Bohrungen am Gebäude. Windlastnachweis für Windzone [x], Gebäudehöhe [y] m liegt bei (Berechnung nach DIN EN 1991-1-4 beigefügt). Modulfarbe [schwarz]; die Anlage wird keine Funktion der Absturzsicherung übernehmen.

Anschluss: Über die vorhandene Außensteckdose mit einem Gerät nach DIN VDE V 0126-95 (Schuko, Berührungsschutz). Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme; Bestätigung reiche ich nach.

Versicherung und Rückbau: Die Anlage ist in meiner Privathaftpflicht mitversichert (Bestätigung anbei). Beim Auszug entferne ich die Anlage vollständig; die Halterung hinterlässt keine Spuren.

Ich bitte um Ihre Erlaubnis bis zum [Datum, 4 Wochen]. Für Rückfragen zur Befestigung stehe ich gern zur Verfügung.

Für die Eigentümergemeinschaft dieselben Bausteine als Beschlussantrag formulieren („Die Gemeinschaft gestattet dem Eigentümer der Einheit Nr. … die Anbringung … unter folgenden Maßgaben …") und der Verwaltung mit der Bitte um Aufnahme in die Tagesordnung senden. Was die Ausführungsvorgabe „senkrecht" für den Ertrag bedeutet, steht im Beitrag Senkrecht am Geländer; welche Kräfte der Nachweis abdecken muss, im Beitrag Windlast und Befestigung.

7 · Häufige Fragen

Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Grundsätzlich nicht mehr. Seit dem 17.10.2024 zählt das Steckersolargerät nach § 554 BGB zu den privilegierten baulichen Veränderungen: Der Mieter hat einen Anspruch auf die Erlaubnis. Ablehnen darf der Vermieter nur bei Unzumutbarkeit – etwa Denkmalschutz oder konkreter Gefährdung der Bausubstanz. Pauschale Bedenken reichen nicht.

Was darf der Vermieter oder die WEG trotzdem verlangen?

Bedingungen zur Ausführung: windlastsichere Befestigung, Haftpflichtversicherung, Registrierung im Marktstammdatenregister, Optik-Vorgaben wie senkrechte Montage, Rückbau beim Auszug und eine angemessene Sicherheitsleistung. Nicht: Wieland-Dose unter 960 Wp, Elektrofachkraft unter 800 VA, pauschales Statikgutachten.

Wie läuft es in der Eigentümergemeinschaft?

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen für ein Steckersolargerät verlangen. Die Gemeinschaft muss per Beschluss gestatten und darf nur das Wie regeln. Die Kosten trägt der Eigentümer, der die Anlage will; ein verweigerter Beschluss kann gerichtlich ersetzt werden.

Was passiert beim Auszug?

Der Mieter muss die Anlage in der Regel entfernen und den Ursprungszustand herstellen; der Vermieter darf dafür vorab eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Bei Klemmhalterungen ohne Bohrungen beschränkt sich der Rückbau auf das Abnehmen von Modulen und Halterung.

Stand: 29.08.2026. Gesetzeslage nach § 554 BGB und § 20 Abs. 2 WEG in der Fassung seit 17.10.2024; Rechtsprechung nach Berichten von VDIV und Haufe (AG Hamburg-Wandsbek, 714 C 160/25); technische Einordnung nach DIN VDE V 0126-95, VDE-AR-N 4105:2026-03 und DIBt-Mitteilung 10/2023. Keine Rechtsberatung – im Streitfall Mieterverein, Haus & Grund oder Anwalt einschalten. Weiterlesen: Windlast und Befestigung · Senkrecht am Geländer · Schuko oder Wieland?